von RA Manuel Roderer | 19.02.2026
AGB, die auf Freischaltung abstellen, sind unwirksam. Wirtschaftliche Gründe zählen nicht.
Ein in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände eingetragener Kläger nahm ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch. Das Unternehmen beteiligte sich am Ausbau eines Glasfasernetzes und bot Internetzugang über Glasfaserleitungen an. In seinen AGB sah es Mindestlaufzeiten von 12 oder 24 Monaten vor und legte zugleich fest, dass diese Laufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen solle.
Genau darin lag der Streitstoff. Denn die AGB wurden Verbrauchern schon bei Vertragsschluss vorgelegt, obwohl der Anschluss zu diesem Zeitpunkt teilweise noch nicht hergestellt war. Zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Freischaltung konnte je nach Ausbaugebiet eine nicht unerhebliche Zeit liegen. Diese „Wartezeit“ sollte nach der Klausel nicht in die Mindestlaufzeit fallen.
In der Vorinstanz hatte der Verband Erfolg, das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg untersagte die Verwendung der Klausel mit Urteil vom 19.12.2024 und ließ die Revision zu, woraufhin das Unternehmen den BGH anrief.
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen (BGH, Urt. v. 08.01.2026 – Az. III ZR 8/25). Der Senat hat die Anwendbarkeit der AGB-Inhaltskontrolle bejaht und die Telekommunikationsverträge als Dienstverträge eingeordnet, sodass § 309 Nr. 9a BGB grundsätzlich greift. Maßgeblich ist danach, ob eine Klausel eine Bindung von mehr als zwei Jahren vorsieht oder ermöglichen kann. Genau daran scheitert die beanstandete Klausel, weil die rechtliche Bindung bereits mit Vertragsschluss einsetzt. Wird der Laufzeitbeginn in AGB auf die Freischaltung verschoben, kommt zur vereinbarten Mindestvertragslaufzeit die Zeit zwischen Vertragsschluss und Bereitstellung hinzu. Die Klausel kann damit zu einer Gesamtbindung führen, die über die Zwei-Jahre-Grenze hinausgeht.
Wesentlich für die Praxis ist die Aussage des BGH zum Verhältnis von § 56 TKG und § 309 Nr. 9 BGB.
§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt das Klauselverbot nicht. Der Senat erkennt keinen Vorrang aus Wortlaut, Systematik oder Gesetzesmaterialien. Auch die Ausnahme des § 56 Abs. 2 TKG für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung betreffen, trägt die Klausel nicht, wenn daneben Telekommunikationsdienstleistungen Vertragsgegenstand sind. Die Klausel ist deshalb nicht nur nach § 309 Nr. 9a BGB unwirksam, sondern zugleich nach § 307 BGB, weil sie den gesetzlichen Leitgedanken der Laufzeitbegrenzung unterläuft und Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Entscheidend ist der Vertragsschluss als Startpunkt der Bindung. Eine AGB-Klausel, die die Laufzeit erst ab Freischaltung laufen lässt, ist regelmäßig angreifbar, weil sie die Gesamtbindung faktisch verlängert. Das wirkt sich unmittelbar auf die Beratungspraxis aus. Eine Klausel muss so gefasst sein, dass die Bindungsdauer transparent bleibt und die Zwei-Jahre-Grenze auch dann nicht überschritten werden kann, wenn Herstellung und Aktivierung Zeit benötigen.
Der Kern für Verbraucherrecht und AGB-Gestaltung liegt darin, dass wirtschaftliche Erwägungen bei der Laufzeit keine Rolle spielen. Investitionskosten, Amortisationsinteressen beim Netzausbau, behauptete Marktüblichkeit oder Vorteile für Verbraucher ändern nichts an der gesetzlichen Schranke. Der BGH behandelt die Zwei-Jahre-Grenze als harte Grenze, die in AGB nicht relativiert werden kann. Für die anwaltliche Praxis stärkt das die Position von Verbrauchern in Kündigungs- und Zahlungsstreitigkeiten. Wer sich auf eine überlange Bindung beruft, kann die Unwirksamkeit der Laufzeitklausel gezielt einwenden. Praktisch bedeutet das auch, dass in der Mandatsbearbeitung das Abschlussdatum und die Einbeziehung der AGB sauber zu dokumentieren sind, weil daran die Laufzeitprüfung hängt. Für den Verbraucherschutz ist die Linie eindeutig. Verbraucher sollen nicht länger gebunden sein als gesetzlich vorgesehen – auch dann nicht, wenn ein Anbieter längere Bindungen wirtschaftlich für erforderlich hält.