von RA Dr. Rinke | 22.01.2026
Die Rechtsprechung fokussiert anwaltliche Sorgfaltspflichten beim Versand per beA.
Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) ist aktuell vor allem im Justizbereich in Bewegung, etwa bezüglich der Einführung des Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit und der E-Akte für die Justiz. Im Notariatswesen wurde zum Jahreswechsel die elektronische Präsenzbeurkundung eingeführt. Im Kanzleibereich hat dagegen vor allem die Rechtsprechung die Entwicklung des ERV bestimmt.
Der BGH hat wiederholt klargestellt, dass die anwaltliche Sorgfalt beim Versand fristgebundener Schriftsätze per beA insbesondere die Kontrolle der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erfordert (BGH, Beschluss vom 24.04.2025, Az. III ZB 12/24).
Gleich mehrere Entscheidungen bestärkten zudem die Bedeutung der qualifizierten elektronischen Signatur beim beA-Versand. Hervorzuheben ist hier der Grundsatz, dass die einfache Signatur nur ausreicht (aber auch zumindest soweit vorhanden sein muss), wenn der Unterzeichner das entsprechende Schriftstück über sein persönliches beA-Postfach übermittelt (BGH, Beschluss vom 03.07.2024, Az. XII ZB 538/23). Auf die qualifiziert elektronische Signatur (qeS) kann nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verzichtet werden, wenn die verfahrensrechtliche Authentizität durch die persönliche Übermittlung gewährleistet wird (vgl. §§ 130a Abs. 1 ZPO, 32a StPO, 46c ArbGG, 65a SGG, 55a VwGO, 52a FGO, § 116 Absatz I 2 BRAO).
Gleichzeitig ist die qeS immer dann in der Gerichtskommunikation erforderlich, wenn nicht über das persönliche beA-Postfach übermittelt wird. Außerdem verlangen formgebundene Erklärungen, die nicht durch elektronische ersetzt werden können (§ 126a BGB), die Anbringung einer qeS. Das ist etwa noch im Arbeitsrecht (§ 623 BGB) der Fall.
Die qeS kann aus Kanzleisicht auch für die Prüfung der gegnerischen Formeinhaltung interessant sein. Der BGH hat im Strafrecht entschieden, dass auch eine Anklageschrift nicht qualifiziert elektronisch signiert sein muss (BGH, Beschluss vom 24.09.2025, Az. 5 StR 250/25).
Die anwaltliche Sorgfalt wurde vom AGH Brandenburg sogar so weit gespannt: „Es obliegt einem Anwalt, etwaige Unrichtigkeiten in Rechtsmittelbelehrungen zu erkennen und Formerfordernisse sowie Rechtsmittelfristen eigenständig zu beachten. Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung darf ein Anwalt nur dann in Anspruch nehmen, wenn die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren Rechtsirrtum geführt hat. Die Formvorschrift des § 32d 2 StPO muss für einen Anwalt jedoch als bekannt vorausgesetzt werden. Gleiches gilt für § 116 Absatz I 2 BRAO, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der StPO im berufsrechtlichen Verfahren gegen einen Anwalt vorsieht.“ (Beschluss vom 6.10.2025 – 2 AGH 1/23).
Übrigens: Die RA-MICRO Online-Akademie bietet zwei Webinare zu den Themen beA und ERV an:
29. Januar 2026, 10 Uhr: Aktuelle Rechtsprechung zum anwaltlichen Berufsrecht
4. Februar 2026, 10 Uhr: Grundlagen im E-Workflow beim Versand mit beA